Krippendorf Systems AG / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Krippendorf Systems AG (im Folgenden: die Auftragnehmerin) und ihrem Kunden (im Folgenden: der Auftraggeber). Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Mit der Beauftragung der Auftragnehmerin durch den Auftrag-geber gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen AGB müssen vorgängig schriftlich vereinbart werden.
Wurden die AGB einmal vereinbart, gelten sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen der Auftrag-nehmerin und dem Auftraggeber. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft stehende Fassung der AGB.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Umfang des Auftrages / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Terminangaben gelten als all-gemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschliesslich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet.
Gewährleistung
Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn Art. 363 OR vereinbart, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Auftragnehmerin. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftrag-geber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gilt Ziffer VI.
Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen (insbesondere Angebote, Berichte, Texte, Analysen, graphische Arbeiten, Organisations-pläne, Programmierungen, Leistungsbeschreibungen, Ent-würfe, Berechnungen, Zeichnungen, Kampagnen, Daten-träger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Unterlagen, Produkte oder sonstigen Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftrag-nehmerin gegenüber Dritten.
Der Verstoss des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags-verhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetz-licher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadenersatz.
Honorar
Nach Vollendung des vereinbarten Auftrages erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäss der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen zu verlangen sowie dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischen-abrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu stellen. Honorarrechnungen resp. geforderte Kostenvorschüsse sowie Abrechnungen über Auslagen sind jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung auf das von der Auftragnehmerin bezeichnete Konto zu zahlen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
Im Falle der Nichtzahlung von Rechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Haftung / Schadenersatz
Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Sofern die Auftragnehmerin Dritte zur Erfüllung ihres Auftrages beizieht und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegen-über diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftrag-geber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Berichterstattung / Berichtspflicht
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in ange-messener Zeit, d.h. je nach Art des Auftrages rund zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages.
Geheimhaltung / Datenschutz
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesonders Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussage-verpflichtungen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweck-bestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Massnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Gewährleistung
Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn Art. 363 OR vereinbart, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Auftragnehmerin. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gilt Ziffer VI.
Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund und deren Folgen
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertrags-verpflichtungen verletzt;
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät;
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenz-verfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Voraus-zahlungen leistet noch vor Leistung der Auftrag-nehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz der Auftragnehmerin ausschliesslich zuständig, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.
Bern, im März 2019